Früherfassung

Die eingliederungsorientierte Beratung, die Früherfassung und die Frühintervention sind präventive Mittel der IV. Diese drei verschiedenen Phasen gilt es zu unterscheiden. 

Bei der Früherfassung handelt es sich um ein einfaches Meldeverfahren. Es ermöglicht der IV frühzeitig mit Personen in Kontakt zu treten, die aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig, von Arbeitsunfähigkeit oder Invalidität bedroht sind. Ziel ist es, den betroffenen Personen mit Hilfe von geeigneten Massnahmen einen Verbleib im Arbeitsprozess oder eine rasche Wiedereingliederung zu ermöglichen und damit die drohende Invalidität abzuwenden. 

Bei folgenden Personen ist eine Meldung sinnvoll:

  • Bei Jugendlichen und jungen erwachsenen Personen zwischen 13 und 25 Jahren, wenn sie: von Invalidität bedroht sind, noch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und sich in einem kantonalen Brückenangebot befinden oder von einer kantonalen Koordinationsstelle für Jugendliche in ihrer beruflichen Eingliederung unterstützt werden.

  • Sowie Jugendliche, die bereits erwerbstätig waren und erwachsene Personen, die arbeitsunfähig oder von Arbeitsunfähigkeit bedroht sind.

Die Absenzen müssen durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung begründet sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so können die meldeberechtigten Personen bzw. Institutionen eine Meldung zur Früherfassung machen. Diese kann durch die versicherte Person selbst sowie z.B. Familienangehörige, Arbeitgeber, behandelnde Ärzte/Ärztinnen, Unfall- und Krankentaggeldversicherer sowie kantonale Instanzen/Durchführungsstellen erfolgen. Dritte haben die versicherte Person vorgängig über die Meldung zur Früherfassung zu informieren.