Taggelder

Während der Durchführung von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen haben versicherte Personen Anspruch auf Taggelder und die Vergütung von Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Taggelder sollen während der Eingliederung den Lebensunterhalt der versicherten Person und der Familienangehörigen sicherstellen. Taggelder können auch während Wartezeiten vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ausbezahlt werden. In bestimmten Ausnahmefällen (z.B. keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse, Bezug einer Rente) gewährt die IV kein Taggeld.  

Der Anspruch auf Taggelder beginnt grundsätzlich erst mit der Vollendung des 18. Altersjahrs. Bei einer erstmaligen beruflichen Ausbildung hingegen beginnt der Anspruch mit Ausbildungsbeginn, auch wenn das 18. Altersjahr noch nicht vollendet ist. Der Betrag entspricht grundsätzlich dem Lohn von Jugendlichen in Ausbildung, die nicht gesundheitlich beeinträchtigt sind. Das Taggeld wird an den Arbeitgebenden ausgerichtet und von diesem an den Jugendlichen ausbezahlt.

Die IV kennt folgende Taggelder:

  • das Taggeld, das sich anhand des massgebenden Einkommens bemisst
  • das Taggeld während erstmaliger beruflicher Ausbildung

Für die beiden Fälle gelten unterschiedliche Voraussetzungen und Berechnungsweisen. Ferner werden für Nichterwerbstätige anstelle eines Taggeldes die Mehrkosten für die Betreuung der Kinder und Familienangehörigen entschädigt.

Wenn das Einkommen trotz Taggeldern nicht für den Lebensunterhalt ausreicht, kann die versicherte Personen bei der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons den Anspruch auf Ergänzungsleistungen geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Taggelder während mindestens sechs Monaten ausbezahlt werden.