Renten

Anspruch auf eine Rente der IV haben versicherte Personen, die aufgrund einer Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleiben oder sich nicht mehr in ihrem Aufgabenbereich (zum Beispiel Haushalt) betätigen können. Es gilt der Grundsatz «Eingliederung vor Rente». Die IV-Stellen prüfen den Rentenanspruch erst, wenn das Potential zur Wiedereingliederung ausgeschöpft ist und keine Aussichten mehr auf die Wiederherstellung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit bestehen.

Der Anspruch auf eine IV-Rente beginnt:

  • frühestens nach einer einjährigen Wartezeit, während der die Arbeitsunfähigkeit im Durchschnitt mindestens 40 Prozent betragen hat. Nach Ablauf dieser Frist muss weiterhin eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleichem Ausmass vorliegen.
  • frühestens sechs Monate nach dem Einreichen der Anmeldung bei der IV-Stelle, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit schon länger andauert.
  • frühestens in jenem Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente eine versicherte Person Anspruch hat. Um diesen zu bestimmen, unterscheiden die IV-Stellen zwischen Erwerbstätigen, Nichterwerbstätigen und teilweise Erwerbstätigen. Der Invaliditätsgrad wird in Prozenten ausgedrückt.

Damit für Neurentenbezügerinnen und Neurentenbezüger ein Anreiz besteht, das Arbeitspensum zu erhöhen, wird ein stufenloses Rentensystem eingeführt. Der Invaliditätsgrad bestimmt, wie hoch der Rentenanspruch ist:

Invaliditätsgrad       

Rentenanspruch (in Prozenten einer ganzen Rente)

40 % 25 %
41 % 27.5 %
42 % 30 %
43 % 32.5 %
44 % 35 %
45 % 37.5 %
46 % 40 %
47 % 42.5 %
48 % 45 %
49 % 47.5 %
50 - 69 % Der prozentuale Anteil des Rentenanspruches entspricht dem Invaliditätsgrad 1
70 - 100 % 100 % (ganze Rente)

1 Beispiel: Ein Invaliditätsgrad von 54 % führt zu einem Rentenanspruch von 54 % einer ganzen Rente.


Wie schon heute besteht bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 40 % kein Anspruch auf eine IV-Rente. Ab einem Invaliditätsgrad von 70 % wird eine ganze Rente zugesprochen.

Renten, die nach dem (alten) System der Viertelsrentenstufen (Viertel, Halbe, Dreiviertel, ganze Rente) zugesprochen wurden, werden unter bestimmten Voraussetzungen in das neue stufenlose Rentensystem überführt. Voraussetzung dafür ist, dass im Rahmen einer Rentenrevision der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. Die Rente einer versicherten Person, die am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr schon zurückgelegt hat, wird nicht mehr in das stufenlose Rentensystem überführt. Die Renten von Versicherten unter 30 Jahren werden spätestens innerhalb von zehn Jahren, d. h. bis Ende 2031 ins stufenlose System überführt, sofern sie in der Zwischenzeit nicht schon im Rahmen einer ordentlichen Revision angepasst wurden.

Ausschlaggebend für die Höhe der IV-Renten ist, wie lange die beeinträchtige Person versichert und wie hoch ihr durchschnittliches Einkommen war.

Der Anspruch auf eine IV-Rente erlischt, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Spätestens aber, wenn der IV-Rentner oder die IV-Rentnerin das AHV-Alter erreicht und somit Anspruch auf eine Altersrente hat.