Assistenzbeitrag

Diese Leistung ermöglicht Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die regelmässige Hilfe benötigen, ein selbstbestimmteres Leben zu Hause.

Der Assistenzbeitrag ergänzt die Hilflosenentschädigung.

Die versicherte Person schliesst als Arbeitgebende einen Arbeitsvertrag mit der Assistenzperson ab. Die Assistenzperson darf weder mit der versicherten Person in gerader Linie verwandt sein noch mit ihr verheiratet sein oder im Konkubinat leben.

Die Höhe des Assistenzbeitrages richtet sich nach dem regelmässigen Hilfebedarf der versicherten Person. Dabei wird die Zeit abgezogen, die bereits durch andere Leistungen abgedeckt ist (z. B. Hilflosenentschädigung, Grundpflege nach KVG). Fachpersonen der IV-Stelle ermitteln den individuellen Hilfebedarf mittels eines Abklärungsgespräches.

Grundsätzlich steht der Assistenzbeitrag volljährigen versicherten Personen zu. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit und Minderjährige anspruchsberechtigt sein.

Da der Assistenzbeitrag komplexe arbeitsrechtliche und organisatorische Fragen aufwerfen kann, besteht Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch Fachstellen.

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