Eingliederungsorientierte Rentenrevision

Nach der Rentenzusprache kann sich die Situation der betroffenen Person verändern. Die IV-Stelle prüft gegebenenfalls, ob die persönliche, medizinische oder wirtschaftliche Lage massgeblich anders ist.

Stellt die IV-Stelle fest, dass sich die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessern lässt, sucht sie das Gespräch mit der versicherten Person und leitet gegebenenfalls Massnahmen zur Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ein. Die Betroffenen erhalten während der Durchführung von Massnahmen weiterhin ihre Rente.

Übergangsleistung und erleichtertes Wiederaufleben der Rente

Wird die Rente infolge von Eingliederungsmassnahmen, der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben, können bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit innerhalb von drei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen Übergangsleistungen ausgerichtet werden. Während des Bezugs der Übergangsleistung überprüft die IV-Stelle den Rentenanspruch. So wird sichergestellt, dass die betroffene Person weiterhin die notwendige finanzielle Unterstützung erhält.

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand innerhalb von drei Jahren nach der Aufhebung der Rente aufgrund derselben Krankheit erneut erheblich, kann die frühere Rente unter erleichterten Voraussetzungen wiederaufleben.

Meldepflicht

Bezügerinnen und Bezüger einer Rente müssen Änderungen der persönlichen, beruflichen, familiären und gesundheitlichen Verhältnisse der IV-Stelle sofort melden. Solche Änderungen können den Leistungsanspruch beeinflussen.

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