Renten
Ein Rentenanspruch besteht, wenn eine langfristige Einschränkung im Arbeitsmarkt oder im Aufgabenbereich vorliegt.
Wer hat Anspruch?
- Versicherte Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung in ihrer Erwerbsfähigkeit oder im Aufgabenbereich (z. B. Haushalt) längerdauernd eingeschränkt sind.
- Ein Anspruch kann frühestens nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen entstehen.
Grundsatz «Eingliederung vor Rente»
- Die IV-Stelle prüft einen Rentenanspruch erst, wenn die Erwerbsfähigkeit durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.
Voraussetzungen für eine Rente
- Die versicherte Person muss aus gesundheitlichen Gründen während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sein und im Anschluss mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig bleiben.
- Ein Rentenanspruch kann frühestens nach Ablauf dieses Jahres (Wartejahr) sowie nach allfälliger Durchführung von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen entstehen.
- Die Ausrichtung einer Rente kann frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung bzw. im Folgemonat der Vollendung des 18. Altersjahres erfolgen.
Hinweis: Melden Sie sich spätestens nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit bei der IV an, um Leistungsverluste durch eine verspätete Anmeldung zu vermeiden.