Renten

Ein Rentenanspruch besteht, wenn eine langfristige Einschränkung im Arbeitsmarkt oder im Aufgabenbereich vorliegt.

Wer hat Anspruch?

  • Versicherte Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung in ihrer Erwerbsfähigkeit oder im Aufgabenbereich (z. B. Haushalt) längerdauernd eingeschränkt sind.
  • Ein Anspruch kann frühestens nach zumutbarer Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen entstehen.

Grundsatz «Eingliederung vor Rente»

  • Die IV-Stelle prüft einen Rentenanspruch erst, wenn die Erwerbsfähigkeit durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht wiederhergestellt, erhalten oder verbessert werden kann.

Voraussetzungen für eine Rente

  • Die versicherte Person muss aus gesundheitlichen Gründen während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig sein und im Anschluss mindestens in diesem Umfang erwerbsunfähig bleiben.
  • Ein Rentenanspruch kann frühestens nach Ablauf dieses Jahres (Wartejahr) sowie nach allfälliger Durchführung von zumutbaren Eingliederungsmassnahmen entstehen.
  • Die Ausrichtung einer Rente kann frühestens sechs Monate nach Eingang der Anmeldung bzw. im Folgemonat der Vollendung des 18. Altersjahres erfolgen.

Hinweis: Melden Sie sich spätestens nach sechs Monaten Arbeitsunfähigkeit bei der IV an, um Leistungsverluste durch eine verspätete Anmeldung zu vermeiden.

Haben Sie Fragen? 032 686 24 00

Ergänzungsleistungen (EL) zur IV und AHV