Hilfsmittel

Versicherte Personen haben Anspruch auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Hilfsmittel (einfache, zweckmässige und wirtschaftliche Ausführung), die sie benötigen

  • um weiterhin ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen,
  • um in ihrem bisherigen Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig bleiben zu können,
  • um ihre Aus- und Weiterbildung oder Schulung zu absolvieren,
  • um ihren privaten Alltag unabhängig zu bewältigen.

Über die Arten von Hilfsmitteln gibt das Merkblatt «Hilfsmittel der IV» Auskunft. Der Anspruch auf Hilfsmittel bleibt bestehen, wenn das AHV-Rentenalter erreicht wird.

Altersrentenbezüger und -bezügerinnen haben auch Anspruch auf bestimmte Hilfsmittel, wenn sie vor Eintritt des AHV-Rentenalters keine Hilfsmittel bezogen haben. Der Anspruch kann geltend gemacht werden, indem versicherte Personen bei der IV-Stelle ihres Wohnsitzkantons das Anmeldeformular für Hilfsmittel AHV einreichen.