Medizinische Massnahmen

Die IV übernimmt alle zur Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendigen medizinischen Massnahmen bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Dies ohne Rücksicht auf die künftige Erwerbsfähigkeit. Die als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden, für die ein Anspruch auf IV-Leistungen besteht, sind in einer Verordnung abschliessend aufgeführt.

Zudem haben Versicherte ohne Geburtsgebrechen bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Die Kosten für Behandlungen von Krankheiten und Unfallverletzungen, die sich nicht unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, übernehmen die Kranken- und Unfallversicherer.

Versicherte, die zum Zeitpunkt der Vollendung ihres 20. Altersjahres an Massnahmen beruflicher Art nach den Artikeln 15-18c IVG teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, höchstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind.

Der Anspruch beginnt mit dem Beginn der Behandlung. Auf die Leistungen der IV bezahlen die versicherten Personen keinen Selbstbehalt. Der Anspruch erlischt am Ende des Monats nach dem 20. Geburtstag des Kindes. In der Folge übernimmt die Krankenversicherung die Behandlungskosten.